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Neuer Erlass: Anerkennen von Anteilen der Truppmannausbildung Teil II für die Mitglieder in Jugend- und Einsatzabteilungen der Feuerwehren im Alter von 16 bis 18 Jahren |
15.11.2011 |
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Das Innenministerium hat mit Schreiben vom 24.10.2011 folgenden neuen Erlass veröffentlicht, der die Anerkennung der Truppmannausbildung auch für Angehörige der Jugendabteilungen neu regelt. Die Vorarbeit dazu hat ein Arbeitskreis unter Federführung der schleswig-holsteinischen Jugendfeuerwehr geleistet. „Die Teilnahme an Anteilen der Truppmannausbildung Teil II ist für die Mitglieder in den Jugend- und Einsatzabteilungen der Feuerwehren nach Abschluss des Teiles I und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres möglich. Die einschlägigen Vorschriften der Unfallversicherer und der Feuerwehrdienstvorschriften sind dabei zwingender Bestandteil der Ausbildung. Hierbei erfolgt keine Festlegung verbindlicher Stundenanteile, da der Zeitansatz auf Grund der besonderen Bedürfnisse der Jugendlichen gegenüber dem Standard variieren kann. Die nach FwDV 2 zu erreichenden Lernziele in Form von vier Lernzielstufen sind hinsichtlich des Anspruches des Erreichens eines praxisorientierten, selbständigen Handelns durch den altersgemäßen Entwicklungsstand der Jugendlichen eingeschränkt.
Daraus ergibt sich, dass die Teilnahme an einsatznahen Übungen, insbesondere an jenen, in denen es bei der Brandbekämpfung und Technischen Hilfe um die unmittelbare Menschenrettung geht, für diese Altersgruppe ausgeschlossen ist. Jedoch sind alle Ausbildungsabschnitte zum Erwerb und zur Vertiefung der feuerwehrtechnischen Qualifikation auf der Grundlage der Ausbildung zum Truppmann I nach der FwDV 2 möglich. Grundsätzlich können die Ausbildung zum Sprechfunker und die im Anschluss daran mögliche Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger nach der FwDV 2 auf Grund BOS-rechtlicher Bedingungen und arbeitsmedizinischer Vorgaben erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres durchgeführt werden. Bei Übertritt in die Einsatzabteilung und Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Einsatz mit der Qualifikation Truppmann Teil I und der dann noch nicht abgeschlossenen Ausbildung Truppmann Teil II unter Aufsicht und Anleitung möglich. Für den Abschluss der Ausbildung Truppmann Teil II sind die Teilnahme an einsatznahen Übungen und die für ein praxisorientiertes, selbständiges Handeln erforderlichen Übungserfahrungen Voraussetzung. Der Nachweis und der Umfang der Anerkennung von Anteilen der Ausbildung zum Truppmann Teil II liegen in der Verantwortung der Kreis- / Stadtwehrführung.“
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