Die ehrenamtlichen
Mitglieder der
Freiwilligen
Feuerwehren, des
Rettungsdienstes, der
technischen Hilfsdienste
sowie des
Katastrophenschutzes
sollen nach dem Willen
der Landesregierung so
schnell wie möglich die
Berechtigung zum Führen
von schweren
Einsatzfahrzeugen
bekommen. Wie
Innenstaatssekretär
Volker Dornquast am
Dienstag (9. August) in
Kiel sagte,
hat das Kabinett die
dafür notwendigen
rechtlichen
Voraussetzungen
geschaffen. Die neuen
Regelungen sind nach
Aussage des
Staatssekretärs
notwendig für den Erhalt
der Einsatzbereitschaft
und die Förderung des
Ehrenamts. Sie seien so
unbürokratisch und so
schlank wie möglich.
Nach der künftigen
Fahrberechtigungsverordnung
des Landes können
Kreise, kreisfreie
Städte, Ämter und
amtsfreie Gemeinden auf
Antrag die Erlaubnisse
für das Fahren von
Einsatzfahrzeugen mit
einem zulässigen
Gesamtgewicht bis 7,5
Tonnen erteilen. Die
Antragsteller müssen
seit mindestens zwei
Jahren eine gültige
Fahrerlaubnis der Klasse
B besitzen. In einer
praktischen Fahrprüfung
nach vorangegangener
theoretischer Einweisung
müssen sie nachgewiesen
haben, Einsatzfahrzeuge
bis 7,5 Tonnen sicher zu
führen. Einweisung,
abschließende
Prüfungsfahrt und das
Ausstellen der
Bescheinigung über die
erfolgreiche Teilnahme
übernehmen
beispielsweise
Feuerwehrleute vor Ort,
die dafür bereits die
entsprechende
Fahrberechtigung haben.
Die neue
Fahrberechtigungsverordnung
des Landes tritt in
Kraft, sobald der
Landtag das
Fahrberechtigungszuständigkeitsgesetz
aufgehoben hat. Es legt
derzeit noch fest,
welche kommunale Behörde
den so genannten
Feuerwehrführerschein
ausstellen darf.
Zusätzlich gibt es noch
eine Landesverordnung,
die die Voraussetzungen
nennt, unter denen der
Feuerwehrführerschein
erteilt werden kann.
Beides, Zuständigkeit
und das Verfahren zum
Erwerb der
Fahrberechtigung, regelt
künftig die neue
Fahrberechtigungsverordnung
des Landes.
Dornquast zeigte sich
erleichtert, dass
„dieses komplizierte
Verfahren“ nun ein Ende
habe. Denn inzwischen
wurde das
Straßenverkehrsgesetz
des Bundes geändert. Es
stand einer schlanken
und pragmatischen
Handhabung bislang im
Wege. Das ist jetzt
anders. Seit Ende Juni
können nun die Länder
durch eine einfache
Rechtsverordnung alle
mit dem Erteilen eines
Feuerwehrführerscheins
im Zusammenhang
stehenden Fragen selbst
regeln. Das gilt
insbesondere für die
7,5-Tonnen-Regelung.
Bislang durften die
Länder nur Vorschriften
für die Ausbildung und
Prüfung für
Einsatzfahrzeuge bis
4,75 Tonnen erlassen.
„Für Feuerwehren und
Rettungsdienste gibt es
jetzt eine Sorge weniger
“,
sagte Dornquast. Denn im
Zuge der Einführung
neuer
Führerscheinklassen
wurde es immer
schwieriger, ausreichend
Fahrer für die
schwereren
Einsatzfahrzeuge zu
bekommen. Der
Führerschein der Klasse
B wurde am 1. Januar
1999 mit einer
Fahrerlaubnis bis zu 3,5
Tonnen eingeführt. Er
löste den Führerschein
der alten Klasse 3 ab,
deren Inhaber weiterhin
Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen
lenken dürfen. Da die
meisten Einsatzfahrzeuge
schwerer als 3,5 Tonnen
sind, standen vorwiegend
jüngere Leute mit ihren
ab 1999 erworbenen
Führerscheinen der
Klasse B als Fahrer
nicht mehr zur
Verfügung. Sie hätten
zum Steuern der
Einsatzfahrzeuge bis 7,5
Tonnen den Führerschein
der Klasse C1 erwerben
müssen. Das war für
viele ehrenamtliche
Helfer und Gemeinden zu
aufwändig und zu teuer.
Verantwortlich für
diesen Pressetext:
Thomas Giebeler
Innenministerium
Düsternbrooker Weg 92
24105 Kiel
Telefon: 0431 988-3007,
Telefax: 0431 988-3003
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